Für die Errichtung einer selbständigen oder rechtsfähigen Stiftung ist ein staatliches Anerkennungsverfahren notwendig, in dem unter anderem geprüft wird, ob der Stifter ein ausreichendes Stiftungskapital zur Verfügung stellt. Stiftungen mit zu geringem Kapital werden grundsätzlich nicht anerkannt. Die Anerkennung liegt im übrigen gem. §80 BGB im Ermessen der Anerkennungsbehörde.

Anerkennung